HÄUPTLI, a.a.O., N 11 f. zu § 21 BauG). Sondernutzungspläne sind auch im Nichtbaugebiet, d.h. ausserhalb des Siedlungsgebiets, nicht ausgeschlossen. Die Sondernutzungsplanung ist aber an die Grundnutzung gebunden (vgl. AGVE 2007, S. 143; HÄUPTLI, a.a.O., N 12 zu § 21 BauG). Das Bundesrecht verlangt bei zonenkonformen Bauten grundsätzlich kein Sondernutzungsplanungsverfahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2015 [1C_892/2013], Erw. 2.1, mit Hinweisen). Bei Abweichungen vom allgemeinen Nutzungsplan zeigt der Gemeinderat auf, wie jene zu einem siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseren Ergebnis führen.