dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt wird, die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird, keine überwiegenden Interessen entgegenstehen und die allgemeine Nutzungsordnung Abweichungen nicht explizit ausschliesst oder besondere Voraussetzungen für ein Abweichen von den Nutzungsplänen und -vorschriften umschreibt (§ 21 Abs. 2 BauG). § 8 Abs. 1 BauV verdeutlicht, dass ein Gestaltungsplan insbesondere Vorschriften über Art und Mass der Nutzung (lit. b) und Bestimmungen im Interesse des Umweltschutzes und der Siedlungsqualität (lit. c) enthalten kann (vgl. dazu AGVE 2007, S. 143 f. mit Hinweisen; HÄUPTLI, a.a.