Gestaltungspläne werden in erster Linie für Teilbereiche des Baugebiets erstellt. Sie können erlassen werden, wenn ein wesentliches öffentliches Interesse an der Gestaltung der Überbauung besteht (§ 21 Abs. 1 BauG). Gestaltungspläne können von den allgemeinen Nutzungsplänen und -vorschriften abweichen, wenn 2017 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 179