Die Vorinstanz sieht die gesetzliche Grundlage für die umstrittene Gestaltungsplanpflicht vorab in § 16 Abs. 1 BauG. Da Satz 1 dieser Bestimmung die zweckmässige Erschliessung behandelt und die Erschliessung nicht Gegenstand der angefochtenen Sondernutzungsplanpflicht ist, kann sich der Verweis nur auf § 16 Abs. 3 BauG beziehen, der die Gemeinden ermächtigt, in der allgemeinen Nutzungsplanung Gebiete zu bezeichnen, in denen eine Überbauung eine Sondernutzungsplanung voraussetzt. 4.2. 4.2.1. Gestaltungspläne werden in erster Linie für Teilbereiche des Baugebiets erstellt.