L 3.2 abweichen, erlauben würde. Seit der Revision des Baugesetzes 2009 gibt diese Bestimmung inhaltlich lediglich die Bundesnorm in Art. 2 Abs. 1 RPG wieder (HÄUPTLI, a.a.O., N 45 zu § 13 BauG mit Hinweisen auf die Materialien). 3.5. Insgesamt ergibt sich, dass die in § 19 Abs. 2 BNO statuierte Gestaltungsplanpflicht der bundesrechtlich vorgegebenen Grundnutzung in der Landwirtschaftszone widerspricht und keine genügende Grundlage im kantonalen Recht hat. Entsprechend erweist sich die Bestimmung als rechtswidrig und ist aufzuheben. 4. 4.1. Die Vorinstanz sieht die gesetzliche Grundlage für die umstrittene Gestaltungsplanpflicht vorab in § 16 Abs. 1