hängig oder im Sinne eines Zuerwerbs [innere Aufstockung] bodenunabhängig produzieren), generell einer Sondernutzungsplanpflicht unterstellt. Grundlage der Gestaltungsplanpflicht bildet auch nicht eine Präzisierung der Raumnutzung durch überlagernde andere Nutzungszonen des RPG (Schutzzonen) oder des kantonalen Rechts. Entgegen der Auffassung der Gemeinde bildet auch § 13 Abs. 2 BauG keine hinreichende Rechtsgrundlage, welche den Gemeinden die Einführung von Sondernutzungsplanungen, die von den Richtplanbeschlüssen gemäss Kap. L 3.2 abweichen, erlauben würde.