3.4.2. Mit der neuen Zonenbestimmung wurde nicht das im Richtplan vorgesehene Verfahren gewählt, wonach im Hinblick auf planungspflichtige Bauvorhaben für konkrete Gebiete planerische Ausscheidungen im Kulturlandplan vorgenommen werden können (durch die Festlegung von Spezialzonen oder Entwicklungsgebieten Landwirtschaft bzw. unter bestimmten Umständen durch das Statuieren einer Gestaltungsplanpflicht). Vielmehr werden durch die Bestimmung in § 19 Abs. 2 BNO Tiermast- und Tierhaltungsbetriebe, die in der Landwirtschaftszone grundsätzlich zulässig sind (weil sie bodenab- 178 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017