Zusammenfassend lässt sich zum einen festhalten, dass der Richtplan die planungspflichtigen Bauvorhaben bezeichnet. Zum anderen ist wesentlich, dass nach Massgabe des Richtplans die Gemeinden im Rahmen ihrer Nutzungsplanung lediglich Konkretisierungen für bestimmte Projekte oder für bestimmte Teilflächen vornehmen können; generelle Abweichungen von der bundesrechtlich statuierten Grundnutzung innerhalb der Landwirtschaftszone sind demgegenüber nicht vorgesehen. Vielmehr wird für die bodenabhängige Produktion als auch die innere Aufstockung bis zu einer Gesamtfläche von 0,5 ha ausdrücklich statuiert, dass keine weiteren Planungsverfahren zu durchlaufen sind. § 18 Abs. 1 BNO verweist