die innere Aufstockung hinausgehen oder neue Nutzungen (Tierhaltung, Pflanzenproduktion in festen Gewächshäusern) umfassen. Für planungspflichtige Bauvorhaben der Landwirtschaft können die Gemeinden in der Nutzungsplanung Speziallandwirtschaftszonen bezeichnen. Bei planungspflichtigen Vorhaben zu bestehenden Landwirtschaftsbetrieben können die Gemeinden die planungsrechtlichen Voraussetzungen im Gestaltungsplanverfahren schaffen (Kap. L 3.2, S. 1). Zusammenfassend lässt sich zum einen festhalten, dass der Richtplan die planungspflichtigen Bauvorhaben bezeichnet.