Herkömmliche Aussiedlungen werden in aller Regel nicht planungspflichtig, da die beanspruchte Fläche meist unter 0,5 ha liegt (Kap. L 3.2, S. 1).  Bauvorhaben von bestehenden landwirtschaftlichen Betrieben, welche zusammen mit dem bestehenden Betrieb eine Gesamtfläche von mehr als 0,5 ha beanspruchen und über 2017 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 177