Planungspflichtige Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone erfordern eine planerische Ausscheidung im Kulturlandplan. Die Umsetzung erfolgt über Speziallandwirtschaftszonen, Entwicklungsstandorte Landwirtschaft (ESL) oder in speziellen Fällen einen Gestaltungsplan (Kap. L 3.2, Planungsgrundsatz A). Einer Planungspflicht unterstehen (Kap. L 3.2, Beschluss 1.2):  Bauvorhaben an neuen Standorten, die eine Gesamtfläche von mehr als 0,5 ha beanspruchen. Dies sind beispielsweise neue Grossanlagen mit Gewächshäusern. Herkömmliche Aussiedlungen werden in aller Regel nicht planungspflichtig, da die beanspruchte Fläche meist unter 0,5 ha liegt (Kap.