zu den Entwicklungsgebieten Landwirtschaft. Das Landwirtschaftsgebiet gemäss Richtplankarte wird festgesetzt (Kap. L 3.1, Beschluss 1.1). Die Gemeinden sichern mit ihrer Nutzungsplanung das Landwirtschaftsgebiet, indem sie dieses den Landwirtschaftszonen zuweisen (Kap. L 3.1, Beschluss 1.2). Zu bestehenden Landwirtschaftsbetrieben ist ohne Planungsverfahren sowohl die bodenabhängige als auch die bodenunabhängige Produktion über die innere Aufstockung hinaus bis zu einer durch den Betrieb beanspruchten Gesamtfläche von 0,5 ha möglich (Kapitel L 3.2, Beschluss 1.1). Planungspflichtige Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone erfordern eine planerische Ausscheidung im Kulturlandplan.