§ 19 Abs. 2 BNO läuft darauf hinaus, dass grundsätzlich zulässige Tiermast- und Tierhaltungsbetriebe, die entweder bodenabhängig oder im Sinne eines Zuerwerbs (innere Aufstockung) bodenunabhängig produzieren, einschränkenden Bestimmungen unterworfen werden bzw. hierfür ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt eingeführt wird. Die Norm widerspricht insofern der bundesrechtlich zulässigen Grundnutzung innerhalb der Landwirtschaftszone (vgl. vorne Erw. 3.1 und 3.2). 3.4. 3.4.1. Der Richtplan des Kantons Aargau (Richtplan 2011) äussert sich in Kap. L 3.1 zum Landwirtschaftsgebiet und zu den Fruchtfolgeflächen, in Kap. L 3.2 zu den Entwicklungsgebieten Landwirtschaft.