Die umstrittene Bestimmung von § 19 Abs. 2 BNO unterstellt die "Intensivtierhaltung" in der gesamten Landwirtschaftszone der Gemeinde B. einer Gestaltungsplanpflicht. Zusätzlich werden Kriterien definiert, die erfüllt sein müssen, damit eine "Intensivtierhaltung" zulässig sein soll. Eine "Intensivtierhaltung" liegt gemäss § 19 Abs. 2 BNO vor, "wenn Tiere bestimmter Arten in solcher Anzahl gehalten werden, dass die Auswirkungen auf die Umwelt und die räumliche Ordnung das bei Landwirtschaftsbetrieben übliche Mass sprengen." 176 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017