Möglich ist zudem eine Differenzierung innerhalb der Landwirtschaftszone nach Art und Mass der Nutzung und der Inanspruchnahme des Bodens durch Bauten und Anlagen. Es können die Landwirtschaftszone überlagernde Nutzungszonen des RPG (Schutzzonen) oder des kantonalen Rechts vorgesehen werden, wodurch die Errichtung von Bauten und Anlagen weiter beschränkt oder ausgeschlossen wird (Art. 18 RPG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 BauG; RUCH/MUGGLI, a.a.O., Art. 16 N 11; vgl. auch CHRISTIAN HÄUPTLI, in: ANDREAS BAUMANN/RALPH VAN DEN BERGH/MARTIN GOSSWEILER/CHRISTIAN HÄUPTLI/ERICA HÄUPTLI- SCHWALLER/VERENA SOMMERHALDER