dem Bundesgesetzgeber nachgeordneten kantonalen Gesetzgebern nur in Bezug auf Art. 16a Abs. 2 (innere Aufstockung), 24b (nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe ausserhalb der Bauzonen), 24c (bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen) und 24d RPG (landwirtschaftsfremde Wohnnutzung und schützenswerte Bauten und Anlagen) eingeschränkt werden (Art. 27a RPG). Möglich ist zudem eine Differenzierung innerhalb der Landwirtschaftszone nach Art und Mass der Nutzung und der Inanspruchnahme des Bodens durch Bauten und Anlagen.