Es ist unbestritten, dass in der Gemeinde B. keine Intensivlandwirtschaftszone vorgesehen ist; auf diese Zone ist daher im Folgenden nicht näher einzugehen. Die Erstellung von Bauten und Anlagen zur bodenabhängigen Tierhaltung und zur bodenunabhängigen Tierhaltung im Rahmen der inneren Aufstockung ist – wie oben dargestellt – Teil der bundesrechtlich festgelegten zulässigen Grundnutzung der Landwirtschaftszone. Diese Grundnutzung kann von den 2017 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 175