16a Abs. 2 RPG). Dementsprechend hat der Betriebsinhaber im Grundsatz die Wahl, welche landwirtschaftliche Nutzung er auf dem ihm zur Verfügung stehenden Land in der Landwirtschaftszone betreiben will. Die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone setzt voraus, dass sie für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig sind, ihnen am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (Art. 34 Abs. 4 RPV; CAVIEZEL/FISCHER, a.a.O., S. 107 ff., Rz. 3.42 und 3.62). Es ist unbestritten, dass in der Gemeinde B. keine Intensivlandwirtschaftszone vorgesehen ist;