Als bodenabhängige Bewirtschaftung gilt, wenn ein enger Bezug zum natürlichen Boden besteht. Dies ist bei der Tierhaltung der Fall, wenn die Tiere im Wesentlichen auf der Grundlage der auf dem Betrieb produzierten Futtermittel ernährt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Juni 2015 [1C_71/2015], Erw. 4 und 5.2; BGE 133 II 370, Erw. 4.2). Als innere Aufstockung werden jene Fälle bezeichnet, in denen einem überwiegend bodenabhängig geführten Betrieb Bauten und Anlagen für die bodenunabhängige Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse angegliedert werden, um auf diese Weise dessen Existenzfähigkeit zu sichern (BERNHARD WALDMANN/PETER HÄNNI, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art.