gung sei zu verweigern. Der Beschwerdeantrag richtete sich damit gegen den Baubewilligungsentscheid als Ganzes, d.h. auch gegen den kantonalen Teilentscheid, da dieser ja integrierender Bestandteil der Baubewilligung ist (siehe oben). Für die Beurteilung der Beschwerde wäre entsprechend § 61 Abs. 2 BauV (und § 9 Abs. 2 DelV) der Regierungsrat und nicht das BVU zuständig gewesen. 168 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2015