Dass ein Teilentscheid eines Departements vorliegt, auf dem der Baubewilligungsentscheid beruht, lässt sich damit nicht wegdiskutieren. Entsprechend der Bestimmung von § 61 Abs. 2 BauV (und auch der Regelung in § 9 Abs. 2 DelV) ist für eine Beschwerde gegen den Baubewilligungsentscheid deshalb der Regierungsrat zuständig, wenn sich ein Beschwerdeantrag gegen diesen Teilentscheid richtet. Nach dem klaren Wortlaut soll explizit der "Beschwerdeantrag" für die Zuständigkeit von Bedeutung sein. Die Beschwerdeführerin beantragte vor Vorinstanz, der baurechtliche Entscheid vom 28. April 2014 (in Sachen Sanierung / Erneuerung [...]) sei aufzuheben und die nachgesuchte Baubewilli-