3.2. Vorliegend beruht die Baubewilligung vom 28. April 2014 auf einem Teilentscheid der Abteilung für Baubewilligungen des BVU vom 24. Juni 2013. Dispositiv-Ziff. II/2 der Baubewilligung bestimmt explizit, "Die Verfügung der Abteilung für Baubewilligungen des BVU ist integrierender Bestandteil dieser Bewilligung. Die Auflagen sind einzuhalten.", wobei die konkreten Auflagen in der Folge wörtlich aufgelistet werden. Dass ein Teilentscheid eines Departements vorliegt, auf dem der Baubewilligungsentscheid beruht, lässt sich damit nicht wegdiskutieren.