Selbstredend besteht das diesbezügliche öffentliche Interesse in finanzieller Hinsicht nicht nur darin, potentiell anfallende Sozialhilfekosten möglichst tief zu halten oder zu verhindern. Vielmehr spricht nichts dagegen, die Belastung des Gesundheitswesens in die Beurteilung des öffentlichen Interesses miteinzubeziehen und gegebenenfalls erhöhte finanzielle Anforderungen bezüglich der notwendigen finanziellen Mittel, der Leistungsfähigkeit und der Sicherheit der Leistungsfähigkeit festzulegen (vgl. AGVE 1999, S. 480 ff.).