25 VZAE ist daher grundsätzlich zulässig, solange sich das von den zuständigen Migrationsbehörden ausgeübte Ermessen im rechtlich vorgegebenen Rahmen bewegt. Das Ermessen ist insbesondere pflichtgemäss auszuüben und es darf nicht unter- oder überschritten werden (PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI YAR/THOMAS GEISER [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, Basel 2009, Rz.