In Anbetracht dessen, dass die Schweiz nicht sämtliche ausländische Personen aufnehmen kann, welche hier leben möchten, erscheint es im Rahmen der Interessenabwägung gerechtfertigt, die Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik als gewichtiges öffentliches Interesse zu berücksichtigen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2012 [C-6310/2009], Erw. 4 und 9.3.3, mit Hinweisen). Eine restriktive Auslegung von Art. 28 AuG und Art. 25 VZAE ist daher grundsätzlich zulässig, solange sich das von den zuständigen Migrationsbehörden ausgeübte Ermessen im rechtlich vorgegebenen Rahmen bewegt.