25 Abs. 2 VZAE gar nie erfüllen könnten, womit ein Teil der Rentnerinnen und Rentner von der Zulassungsmöglichkeit ausgeschlossen würde. Dass es aber keinesfalls dem Sinn und Zweck der genannten Zulassungsbestimmungen entsprechen kann, zum Beispiel Personen, die während Jahren in der Schweiz arbeitstätig waren und für ein paar Jahre die Schweiz verlassen haben, den Aufenthalt als Rentnerin oder Rentner zu versagen, nur weil sie über keine nahen Verwandten in der Schweiz verfügen, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen.