25 Abs. 2 lit. a und b VZAE kumulativ erfüllt sein müssten. Eine derartige, konsequente Umsetzung der Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts hätte aber wiederum zur Folge, dass Rentnerinnen und Rentner ohne nahe Verwandte in der Schweiz die Voraussetzung von Art. 25 Abs. 2 VZAE gar nie erfüllen könnten, womit ein Teil der Rentnerinnen und Rentner von der Zulassungsmöglichkeit ausgeschlossen würde.