ben engen Beziehungen zu nahen Verwandten zusätzliche Voraussetzungen zu verlangen. 3.5.4. Hinsichtlich der teleologischen Auslegung ist Folgendes festzuhalten: Sinn und Zweck der genannten Bestimmung ist es, Rentnerinnen und Rentnern unter gewissen Bedingungen den Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten. Würde man, wie dies das Bundesverwaltungsgericht tut, für Rentnerinnen und Rentner mit engen Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz verlangen, dass diese darüber hinaus zusätzlich eigene, von den Verwandten unabhängige Beziehungen zur Schweiz nachweisen können, bedeutete dies letztlich, dass die beiden Bedingungen von Art. 25 Abs. 2 lit.