9.1.6 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Januar 2013 [C-6349/2010], Erw. 8.2.2). Im Übrigen war schon gemäss altrechtlicher Bestimmung von den Beziehungen zur Schweiz die Rede (vgl. Art. 34 lit. b BVO). Weshalb diese Formulierung mit Art. 28 lit. b AuG nun enger auszulegen wäre, ist nicht nachvollziehbar (vgl. zudem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 2012 [C-797/2011], Erw. 9.1.5). 3.5.3. Zusammenfassend lässt sich die zusätzliche Voraussetzung der eigenständigen, von den Angehörigen unabhängigen Beziehungen soziokultureller oder persönlicher Art für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern weder aus den gesetzlichen Grundlagen (Art.