Aus den Materialien zum AuG geht sodann weder hervor, dass der Gesetzgeber eine zusätzliche Voraussetzung in Form der eigenständigen Beziehungen soziokultureller oder persönlicher Art einführen wollte, noch dass die Beziehungen zur Schweiz unter neuem Recht anders definiert werden sollten als nach bisherigem Recht. Sowohl der National- als auch der Ständerat haben sich ohne Diskussion der bundesrätlichen Vorlage angeschlossen, deren Gesetzeswortlaut seit der ersten Fassung des AuG bis heute unverändert geblieben ist.