Besitz von Grundeigentum oder das Bestehen von wirtschaftlichen Beziehungen zur Schweiz reichten für sich alleine hingegen nicht zur Annahme von engen Beziehungen zur Schweiz aus (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juli 2009 [C-2570/2007], Erw. 7.1.2, zur Auslegung von Art. 34 BVO). Zusätzliche, eigenständige und von Angehörigen unabhängige Beziehungen soziokultureller oder persönlicher Art waren nicht erforderlich. Die Botschaft zum AuG verwendet für die Definition der besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz gemäss Art. 28 lit. b AuG dieselbe Umschreibung: