oder der Gesuchsteller (a) älter als 55-jährig war, (b) enge Beziehungen zur Schweiz hatte, (c) weder in der Schweiz noch im Ausland erwerbstätig war, (d) den Mittelpunkt ihrer bzw. seiner Lebensverhältnisse in die Schweiz verlegte und (e) die notwendigen finanziellen Mittel hatte. Kriterien, welche für das Vorliegen der gemäss Art. 34 lit. b BVO vorausgesetzten engen Beziehungen zur Schweiz sprachen, waren insbesondere längere oder wiederholte Aufenthalte in der Schweiz (namentlich regelmässige Ferienaufenthalte), in der Schweiz lebende Familienmitglieder (Eltern, Kinder, Enkelkinder, Geschwister) und Vorfahren mit Schweizer Staatsangehörigkeit.