Soweit das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die Entstehungsgeschichte von Art. 28 AuG feststellt, dass die besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz erst dann vorliegen, wenn neben den Beziehungen zu Angehörigen in der Schweiz auch eigenständige und von Angehörigen unabhängige Beziehungen soziokultureller oder persönlicher Art vorhanden sind, ist Folgendes festzuhalten: Der Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 (Botschaft zum AuG) ist zu entnehmen, dass Art. 28 AuG der Regelung von Art. 34 BVO entspricht (BBl 2002 3785), wonach Rentnerinnen und Rentnern eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden konnte, wenn die Gesuchstellerin