Gemäss Art. 42 Abs. 2 AuG sind Eltern, deren Nachkommen mit Schweizer Bürgerrecht in der Schweiz leben, bei der Bewilligungserteilung insofern privilegiert, als sie keiner Alterslimite unterliegen und Anspruch auf die Bewilligung haben, jedoch insofern benachteiligt, als dieser Anspruch nur dann besteht, wenn sie bereits im Besitze einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde und wenn ihnen durch die Nachkommen Unterhalt gewährt wird. 3.5.2. Soweit das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die Entstehungsgeschichte von Art.