28 AuG und Art. 25 VZAE sowie aus den diesbezüglichen Materialien, dass diese Normen nur dann zur Anwendung gelangen sollten bzw. sollen, wenn die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung alleine gestützt auf ausserfamiliäre Beziehungen erteilt werden soll. Solches geht auch aus der Praxis zu Art. 34 BVO nicht hervor (siehe 148 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2015