Ersterer würde sich auf indirekte Beziehungen zur Schweiz stützen, wobei die Schweiz lediglich deren geographischer Verankerungspunkt bilde, während Letzterer persönliche und direkte Beziehungen zur Schweiz zu Grunde lägen. Die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern sei in Art. 34 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 (BVO, AS 1986 1791) und anschliessend in Art. 28 AuG normiert worden. Die Parallelbestimmung betreffend den Familiennachzug in aufsteigender Linie sei als solche zwar nicht formell in der BVO verankert worden. Dies bedeute jedoch nicht, dass Art. 28 AuG nun beide Konstellationen vereine.