Dabei sind die Formulierungen einer Gesetzesnorm in den Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch gleichwertig (ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 91 ff.). Art. 28 AuG sieht drei kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen vor, damit Ausländerinnen und Ausländer, welche nicht mehr erwerbstätig sind, zugelassen werden können. Eine dieser Voraussetzungen bildet der Besitz besonderer persönlicher Beziehungen zur Schweiz (Art. 28 lit. b AuG). Gemäss Art.