men. 3. 3.1. Nachdem die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgeht, die Beschwerdeführerin besitze keine besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz, ist vorab zu klären, ob die Voraussetzung von Art. 28 lit. b AuG erfüllt ist. 3.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz allein nicht genügen, um besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz im Sinne von Art. 28 lit. b AuG zu besitzen.