AuG und Art. 96 AuG haben die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung überdies die öffentlichen Interessen, insbesondere die demografische, soziale und gesellschaftliche Entwicklung der Schweiz, die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen. 2.2. Die Voraussetzungen von Art. 28 AuG werden teilweise in Art. 25 VZAE konkretisiert. Gemäss Art. 25 Abs. 1 VZAE beträgt das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern 55 Jahre.