Gemäss Art. 28 AuG können Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, zum Aufenthalt in der Schweiz zugelassen werden, wenn sie: a. ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben; b. besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen; und c. über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Die Voraussetzungen von Art. 28 lit. a bis c AuG müssen kumulativ erfüllt sein. Nachdem Art. 28 AuG als "Kann-Bestimmung" normiert wurde, besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, sondern liegt die Bewilligungserteilung im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der Behörde.