2.4). Es kann seit Ergreifung des Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs zu einer Entwicklung (des Gesundheitszustandes) gekommen sein, welche die Betroffenen veranlasst, die fürsorgerische Unterbringung anders einzuschätzen. Im Falle der Beschwerdeführerin scheint sich eine für sie befriedigende Anschlusslösung ergeben zu haben, die sie zum Rückzug ihres Entlassungsgesuchs veranlasst hat. (…) 2014 Fürsorgerische Unterbringung 73 2014 Kantonale Steuern 75 III. Kantonale Steuern