Es muss berücksichtigt werden, dass sie sich in einer Zwangslage befinden und ihre Prozessaussichten häufig nicht unter streng objektiven Gesichtspunkten abzuwägen vermögen. Anders als in anderen Rechtsgebieten muss der Rückzug eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung auch nicht zwangsläufig Ausdruck der Anerkennung sein, dass ein Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelf von Beginn weg chancenlos oder wenig aussichtsreich war (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts vom 18. August 2014 [2C_292/2014], Erw. 2.4).