Wer – wie die Beschwerdeführerin – nach einer fürsorgerischen Unterbringung von dreieinhalb Monaten Dauer erstmalig ein Entlassungsgesuch stellt, nimmt grundsätzlich berechtigte Interessen wahr, auch wenn sich die Unterbringung als klar rechtmässig erweisen würde, was aber die Betroffenen (aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands) regelmässig anders sehen. Es muss berücksichtigt werden, dass sie sich in einer Zwangslage befinden und ihre Prozessaussichten häufig nicht unter streng objektiven Gesichtspunkten abzuwägen vermögen.