Doch sind Beschwerden gegen die fürsorgerische Unterbringung wie auch Gesuche um Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung nur mit Zurückhaltung als aussichtslos zu werten, will man den Betroffenen den Rechtsweg bzw. einen effektiven Rechtsschutz nicht unzulässig erschweren. Wer – wie die Beschwerdeführerin – nach einer fürsorgerischen Unterbringung von dreieinhalb Monaten Dauer erstmalig ein Entlassungsgesuch stellt, nimmt grundsätzlich berechtigte Interessen wahr, auch wenn sich die Unterbringung als klar rechtmässig erweisen würde, was aber die Betroffenen (aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands) regelmässig anders sehen.