Aus objektiver Sicht mögen die Verlustgefahren die Gewinnchancen (bei weitem) überwogen haben. Doch sind Beschwerden gegen die fürsorgerische Unterbringung wie auch Gesuche um Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung nur mit Zurückhaltung als aussichtslos zu werten, will man den Betroffenen den Rechtsweg bzw. einen effektiven Rechtsschutz nicht unzulässig erschweren.