dern diejenigen für die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes (für eine Person, die – anders als offenbar die Beschwerdeführerin – nicht selbst zur Bestellung eines Rechtsvertreters in der Lage ist). Zweitens besteht mit Art. 449a ZGB eine Parallelbestimmung für das Verfahren vor den Familiengerichten. Drittens sind bei einem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die Erfolgsaussichten des Hauptbegehrens, mithin diejenigen des Gesuchs um Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung zu beurteilen. Aus objektiver Sicht mögen die Verlustgefahren die Gewinnchancen (bei weitem) überwogen haben.