Das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin hätte entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO bezeichnet werden dürfen, jedenfalls nicht mit der Begründung, die das Familiengericht X. im angefochtenen Entscheid angeführt hat. Der Hinweis auf Art. 450e Abs. 4 ZGB ist in diesem Zusammenhang nicht zielführend. Erstens regelt diese Bestimmung nicht die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, son- 72 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2014