b EG ZGB ohnehin nicht erhoben. Bei diesem Lichte betrachtet hat die Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung/Abänderung des angefochten Abschreibungsentscheids, weshalb auch auf ein allfälliges Revisionsgesuch nicht eingetreten werden müsste. 3. Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters im Falle der Beschwerdeführerin wohl vorgelegen hätten. Das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin hätte entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht als aussichtslos im Sinne von Art.