Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 S. 7068; THOMAS GEISER/MARIO ETZENSBERGER, in: GEISER/REUSSER [Hrsg.], a.a.O., Art. 432 ZGB N 15). Das wiederum hat zur Folge, dass die Beschwerdeführerin mit einer Bewilligung ihres Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vermögensmässig) nicht bessergestellt wäre als mit dem vorliegend beanstandeten Abschreibungsentscheid, denn Verfahrenskosten wurden gestützt auf § 65a Abs. 3 lit. b EG ZGB ohnehin nicht erhoben.