432 ZGB N 9). Allerdings bestehen aufgrund des zerrütteten Verhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsvertreter, wie es an der Anhörung durch das Familiengericht X. vom (…) zu Tage getreten ist, erhebliche Zweifel daran, ob Rechtsanwalt B. nach wie vor als Vertrauensperson der Beschwerdeführerin bezeichnet werden kann. Und selbst wenn dem so wäre, würde es ihm als Vertrauensper- 2014 Fürsorgerische Unterbringung 71